Wilhelm Bernhard Molique Gesellschaft e.V.

Satzung

 

Satzung der Wilhelm Bernhard Molique Gesellschaft e.V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 17.04.2016 in Stuttgart. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart unter der Registriernummer VR 722426 am 24.05.2016.


Präambel

 

Die Arbeit der Wilhelm Bernhard Molique Gesellschaft e.V. basiert auf Forschung, Produktion, Erziehung und Förderung von Musik.
In diesem Sinne gibt sich die Wilhelm Bernhard Molique Gesellschaft e.V. folgende Satzung:


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1.Der Verein führt den Namen "Wilhelm Bernhard Molique Gesellschaft e.V." Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins


1. Ziel des Vereins ist es, die Werke und das Leben des Komponisten und Violinisten Wilhelm Bernhard Molique zu erforschen und wieder zu veröffentlichen.
Er verfolgt damit die Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur, der Forschung und der Erhaltung des kulturellen Erbes der Stadt Stuttgart.
2. Der Verein erreicht seine Ziele durch Forschungen rund um das Werk des Musikers, von Werken anderer Musiker, Konzerte, Meisterkursen, Seminaren, Publikationen in allen Medien die heutzutage und in Zukunft zu Verfügung stehen, sowie in Form von Wettbewerben.
Insbesondere: 1. Veröffentlichung einer Website mit Sammlung aller Informationen
2. Information der Öffentlichkeit
3. Förderung neuer Kompositionen heutiger Komponisten
4. weltweite Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen für Musikforschung oder professionelle Musikerziehung


§ 3 Steuerbegünstigung


1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft


1.Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Zusätzlich kann der Vorstand jederzeit für den Verein wichtige Persönlichkeiten, wie z.B. Musiker oder Komponisten, die mit ihrer Arbeit die Ziele des Vereins verfolgt haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1.Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
2. Die Mitglieder sollen die Aktivitäten des Vereins unterstützen, haben das Recht Vorschläge und Projekte sowie Kooperationen zu einreichen.


§ 6 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand.
3. Kassenprüfer
4. Beirat


§ 7 Mitgliederversammlung


1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a. Wahl und Abwahl des Vorstandes b. Wahl der Mitglieder weiterer Gremien. c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans e. Beschlussfassung über den Jahresabschluss f. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes g. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes h. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist i. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand j. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins k. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.


§ 8 Vorstand


1.Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzender. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2.Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
3.Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
4.Der Vorstand soll in der Regel vierteljährlich tagen.
5.Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 9 Auslagenersätzen und Aufwandsentschädigungen


Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes, keine Zuwendungen aus Mittels des Vereins.
Der Vorstand entscheidet von Zeit zur Zeit den Betrag von Auslagenersätzen.


§ 10 Protokollführung


Der Schriftführer ist für die Protokollierung bei der Mitgliederversammlung und den Sitzungen der Vorstandschaft verantwortlich. Die Niederschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung ist durch den Versammlungsleiter und durch den Protokollführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Mitgliederversammlung auszulegen.


§ 11 Kassenprüfung


Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Geschäftsjahren, welche nicht dem Vorstand angehören darf. Der/die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege des Vereins sachlich und rechnerisch. Die Prüfung der Kasse wird durch seine/ihre Unterschrift bestätigt. Der Mitgliederversammlung ist hierüber Bericht zu erstatten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragt ein Kassenprüfer die Entlastung des Kassierers. Der/die Kassenprüfer ist/sind berechtigt, bei Bedarf außerordentliche Kassenprüfungen vorzunehmen.

 

§ 12 Beirat


Der Vorstand wählt aus dem Kreis der Stimmberechtigten mindestens zwei Beiratsmitglieder, für die Beratung von Vereinsgremien, die Prüfung von äußere Vorschläge und Projekte, die Pflege von wichtigen Außenkontakten.


§ 13 Datenschutzbestimmungen


Name, Adresse, Kommunikationsdaten und Geburtsdatum der Mitglieder werden vom Verein aufgenommen und gespeichert. Aktive Mitglieder mit besonderen Aufgaben, insbesondere der Vorsitzende, werden zusätzlich mit den Kommunikationsdaten sowie der Bezeichnung der Funktion aufgenommen und gespeichert. Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten Daten werden ebenfalls durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Im Rahmen seiner Pressearbeit informieren die Tagespresse und die Verbandszeitschrift über Ergebnisse und besondere Ereignisse. Diese Informationen werden auch auf der Internetseite des Vereins.


§ 14 Satzungsänderungen und Auflösung


1.Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2.Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3.Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an einen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigte Körperschaft und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß §2 zu verwenden.

 

Stuttgart, den 17.04.2016